AGB-Gewerbekunden
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Verträge mit Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Bei Verträgen mit Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Nachstehendes:
1. Allgemeines
a) Diese Bedingungen sind Inhalt sämtlicher von uns abgeschlossener Verträge, soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall Abweichendes vereinbart wurde.
b) Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Auftraggeber getätigten Vertragsabschlüsse; sollten diese Bedingungen geändert werden, gelten sie mit dem geänderten Inhalt gegenüber dem Auftraggeber, sobald wir die Änderungen diesem mitgeteilt haben.
c) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hierdurch widersprochen; sie werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt.
d) Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern diese in angemessener Frist abgesandt und nichts anderweitig vereinbart wurde.
e) An allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen – in welcher verkörperten Art auch immer, einschließlich elektronischer Art – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen nicht Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung bekannt gegeben werden.
2. Preise
a) Die vereinbarten Preise sind Pauschalpreise. Mit ihnen werden die Tätigkeiten nach den dem Auftrag zugrundeliegenden Leistungsverzeichnissen abgegolten. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltener Aufwand, sowie gesonderte Wartezeiten fallen nicht unter den vereinbarten Pauschalpreis, sondern sind gesondert nach Zeit in angemessener Höhe zu bezahlen.
b) Preiserhöhungen und Abgaben sowie gemäß den Preisen unseres Vorlieferanten zulässige Nachberechnungen gelten als vereinbart. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie neu hinzukommende Steuern, Frachten, Hafengebühren etc. oder deren Erhöhung, durch welche unsere Leistung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Auftraggeber zu tragen.
3. Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlung des Preises hat innerhalb der vereinbarten Frist, mangels anderer Vereinbarungen sofort, an uns bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen, unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge und unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung mit Ausnahme der Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit bzw. wegen Ansprüchen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind.
b) Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin kalendermäßig bestimmt, mangels einer solchen Bestimmung auf der Basis des Liefertages errechnet, bei Sammelrechnungen gibt die Errechnung ab mittlerem Verfallstag.
c) Schecks und rediskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und zahlungshalber herein.
d) Eine Geldschuld uns gegenüber ist während des Verzuges in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens -auch in Form höherer Zinsen – wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
e) Unsere sämtlichen Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Zahlungsrückstand bzw. diejenigen Umstände, die nach unserer Einschätzung seine Kreditwürdigkeit mindern, nicht zu vertreten hat. Die Kreditwürdigkeit ist insbesondere gemindert, wenn uns bekannt wird, dass der Auftraggeber anderweitige Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen möglicherweise bevorsteht oder schon eingetreten ist. Wir sind auch berechtigt, dann noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß Punkt 4. f) dieser Bedingungen widerrufen und auf Kosten des Auftraggebers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Für die Wiederinbesitznahme der Ware wird uns bereits hiermit durch den Auftraggeber das jederzeitige Betreten der Betriebs- oder Lagerstätte bzw. sonstiger Räume und/oder Grundstücke des Auftraggebers genehmigt, soweit dies für die Wiederinbesitznahme erforderlich ist. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung zu verwerten.
f) Können wir von dem Auftraggeber Schadensersatz verlangen, so können wir 20% der Forderung ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
g) Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Auftraggeber gegen dessen sämtliche Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen noch nicht fällig sind. Nicht fällige Forderungen werden für den Zeitraum zwischen der Aufrechnungserklärung und der Fälligkeit mit 3% über dem Basiszinssatz abgezinst.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Ware vollständig beglichen ist.
b) Alle Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldo-Forderung.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber uns hierdurch anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der weiteren Veräußerung gemäß Punkt 4. e) auf uns übergeht.
e) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Punkt 4. c) Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
f) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Punkt 3. e) genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an FactoringBanken – ist der Auftraggeber nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir dies nicht selbst tun, und des weiteren uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
g) Bei Zahlung mit Schecks an den Auftraggeber geht das Eigentum an den Schecks auf uns über, sobald es der Auftraggeber erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Auftraggeber die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich bei uns abliefern.
h) Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. § 449 Abs. 2 BGB gilt nicht. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder vorherige Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und dazu auch das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber uns, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.
i) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl und zur Rückübertragung verpflichtet.
j) Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber hat uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber. Bei Beschädigung oder Zerstörung der Waren werden etwaige Versicherungsansprüchen hiermit an uns abgetreten.
5. Lieferfristen/Verzögerungen/Unmöglichkeit/Unvermögen
a) Ausführungs- und Lieferfristen und –termine beginnen nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten durch den Auftraggeber und der Beibringung etwaig erforderlicher Bescheinigungen durch diesen. Ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang dieser Anzahlung bei uns.
b) Ausführungs- und Lieferfristen und –termine stehen, des weiteren unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden dem Auftraggeber von Störungen im Bereich der Selbstbelieferung zeitnah Kenntnis geben, sobald wir hiervon erfahren haben.
c) Ereignisse höherer Gewalt berechtigten uns – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Ereignisse höherer Gewalt nicht ersichtlich nur vorübergehend sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen unseres Betriebes oder des Vorlieferanten oder Unterlieferanten, soweit diese nicht durch uns bzw. den Vorlieferanten oder Unterlieferanten zu vertreten sind, Störungen des Transportes, Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, soweit diese nicht für uns vorhersehbar waren und uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten. Ein uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.
d) Wird die Leistung, zu der wir uns vertraglich verpflichtet haben, für uns oder für jedermann unmöglich, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, seinerseits seine vertragliche Leistung zu erbringen. Unserer Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen steht es gleich, wenn unsere Leistung einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhaltes des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengung ist auch zu berücksichtigten, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Haben wir bereits eine Teilleistung erbracht, ist die Pflicht des Auftraggebers zur Erbringung der Gegenleistung verhältnismäßig herabzusetzen. Beruht der Umstand, aufgrund dessen uns die Leistung unmöglich geworden ist bzw. wir sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Einzelheiten wegen eines groben Missverhältnisses zum Leistungsinteresse verweigern können, allein oder weit überwiegend auf Umständen, die der Auftraggeber zu verantworten hat oder tritt dieser Umstand zu einer Zeit ein, zu der der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist, so bleibt er verpflichtet, die Gegenleistung zu erbringen. Wir haben uns jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was wir infolge der Befreiung von der Leistung ersparen oder anderweitig erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen.
e) Ist uns die Leistung, zu der wir vertraglich verpflichtet sind, unmöglich oder können wir sie verweigern, weil die Leistungserbringung einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, wobei bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen auch zu berücksichtigen ist, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben, kann darüber hinaus der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Haben wir bereits eine Teilleistung bewirkt, ist der Rücktritt des Auftraggebers vom ganzen Vertrag nur zulässig, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, dass uns die Leistung unmöglich geworden ist oder die Erfüllung einen Aufwand erfordern würde, der unter den vorstehend genannten Bedingungen in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Unmöglichkeit oder des Entstehens eines Aufwandes, der unter den vorstehend genannten Bedingungen in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, im Verzug der Annahme war.
f) Steht dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch zu, weil uns die Leistung unmöglich geworden ist oder bereits bei Vertragsabschluß war, oder weil wir die uns aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, insbesondere unsere Leistung mit Verzögerung bewirkt haben, gilt Punkt 10 dieser Bedingungen.
6. Teilleistungen/Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch Teilleistungen abzunehmen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald wir die Bereitstellung unserer vertraglichen Leistung angezeigt haben.
7. Rücktritt
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung unsererseits zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Dies gilt nicht für die vorstehend unter Punkt 5 a), b) und c) genannten Rücktrittsrechte.
8. Versand und Gefahrenübergang
a) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder an die sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme, des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung – auf den Auftraggeber über.
b) Ist eine Abnahme vereinbart, so geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern.
c) Die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen gelten auch für den Auftraggeber.
d) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf ihn über.
9. Mängel
a) Im Falle eines Mangels des von uns erstellten Werkes/unserer Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir sind verpflichtet, die Nacherfüllung binnen der vom Auftraggeber bestimmten Frist durchzuführen, soweit diese angemessen ist.
b) Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung bzw. zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; im Falle von Bauleistungen unsererseits besteht nur ein Minderungsrecht. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
c) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
d) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel unserer Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Ansprüche auf Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, und mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die nicht an dem von uns erstellten Werk selbst entstanden sind, insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder Schadensersatz statt der Leistung und Ansprüche aufgrund von Selbstvornahme. Dies gilt des weiteren nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung übernommen haben. Soweit wir danach Schadensersatz zu leisten haben, gilt ergänzend Punkt 7 dieser Bedingungen.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, uns schriftlich anzuzeigen. Der Mangel ist dabei so detailliert, wie dem Auftraggeber möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Auftraggebers dar; §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
f) Verkauft der Auftraggeber die ihm von uns gelieferte Sache weiter und wird diese Sache von dem Auftraggeber direkt oder über weitere Verkäufer an und durch Dritte („Lieferantenkette“) an einen Verbraucher verkauft, so gelten abweichend von den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte gem. §§ 433 bis 436, 437,439 bis 443, 478 Abs. 1 bis 3 und 479 BGB – mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz – uneingeschränkt, es sei denn dem Auftraggeber wurde ein gleichwertiger Ausgleich durch uns eingeräumt. Ist dies der Fall,
- bedarf es für die Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der erforderlichen Fristsetzung,
- werden die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten dem Auftraggeber durch uns nicht erstattet,
- gilt die Vermutung nicht, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergang der Gefahr an der Sache auf den Verbraucher gezeigt hat,
- verjähren die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gemäß § 437 BGB und auf Erstattung von Aufwendungen gemäß § 478 Abs. 2 BGB in 12 Monaten ab Übergang der Gefahr an der Sache von uns auf den Auftraggeber; die Verjährung ist nicht gem. § 479 Abs. 2 BGB gehemmt.
Die Regelung dieses Absatzes berühren die Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht (§ 478 Abs. 6 BGB).
g) Im Falle von Rechtsmängeln gilt:
- Liegt der Rechtsmangel darin, dass die von uns gelieferte Sache gewerbliche Schutz oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, werden wir dadurch nach erfüllen, dass wir es dem Auftraggeber ermöglichen, die Kaufsache und/oder das von uns gelieferte Werk ohne Verletzung der genannten Rechte Dritter zu nutzen oder dass wir die gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzende Sache gegen eine solche austauschen, die bei vergleichbarer Nutzbarkeit durch den Auftraggeber keine gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt.
- Ist die Nacherfüllung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder erfordert sie einen Aufwand, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, wobei bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen auch zu berücksichtigen ist, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.
- Für Schadensersatzansprüche gilt auch insoweit Punkt 10 dieser Bedingungen.
10. Haftungsbegrenzung
a) Für Schäden des Auftraggebers leisten wir nur Ersatz im Falle
- von Vorsatz,
- von grober Fahrlässigkeit unserer Organmitglieder und/oder leitender Angestellter,
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- der Entstehung des Schadens durch einen Mangel, den wir arglistig verschwiegen haben,
- der Entstehung des Schadens durch Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache oder des von uns erstellten Werkes oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
b) Bei Verletzung der wesentlicher Vertragspflichten leisten wir auch Schadensersatz im Falle grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei einfacher Fahrlässigkeit; im letztgenannten Fall ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
c) Im Falle von Schäden, die auf einer Mangelhaftigkeit oder nicht erfüllten Garantie für die Beschaffenheit der von uns verkauften Sache oder des von uns erstellten Werks beruht, gilt der Ausschluss von Ersatzansprüchen nur für Folgeschäden, also nur für diejenigen Schäden, die nicht an der verkauften Sache oder an dem erstellten Werk selbst entstanden sind.
d) Weitere Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
11. Verjährung
a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
b) Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch dann, soweit Ansprüche nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen.
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Verzuges.
- Sie gilt auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unseres Werkes/unserer Leistung übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der vorstehend genannten Frist von einem Jahr die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 634 a Abs. 3 BGB.
- Die vorstehend genannte Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
- Die Verjährungsfristen von einem Jahr gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
e) Soweit in diesen Bestimmungen von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
f) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzliche Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten, es sei denn, in diesen Bedingungen ist Abweichendes geregelt, wir haben vorsätzlich oder arglistig gehandelt oder die Ansprüche beruhen auf dem Produkthaftungsgesetz.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist bei Lieferung ab Werk unser Sitz, bei Lieferung ab Lager unser Lager, auch soweit es sich um das Werk bzw. das Lager unseres Vorlieferanten handelt. Erfüllungsort für Zahlungen ist Kaltenkirchen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts-Übereinkommens, sowie die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG), das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von Internationalen Kaufverträge über bewegliche Sachen und die UN-Konvention über die Verjährungsfrist bei dem Internationalen Warenverkauf vom 14. 6. 1974 – auch in der Fassung des Protokolls von 1980 – sind ausgeschlossen.
c) Als Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, wird Hamburg vereinbart.