AGB-Privatkunden
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Verträge mit Verbrauchern
Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bei Verträgen mit Verbrauchern – mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 BGB – gilt das Nachstehende:
1. Preise
Die vereinbarten Preise sind Pauschalpreise. Mit ihnen werden die Tätigkeiten nach den dem Auftrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnissen abgegolten. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltener Aufwand, sowie gesonderte Wartezeiten fallen nicht unter den vereinbarten Pauschalpreis, sondern sind gesondert nach Zeit in angemessener Höhe zu bezahlen.
2. Zahlungsbedingungen
a) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung unsererseits 14 Tage nach dem Fällig keitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fälligen Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht. Eine Aufrechnung ist nur mit Ansprüchen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind, zulässig.
b) Eine Geldschuld ist uns gegenüber während des Verzuges in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens – auch in Form höherer Zinsen – wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Preis für diese Ware vollständig beglichen ist.
4. Lieferfristen/Unmöglichkeit
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Ausführung der Arbeiten um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Ereignisse höherer Gewalt nicht ersichtlich nur vorübergehend sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen unseres Betriebes oder eines Zulieferers, soweit diese nicht durch uns bzw. den Zulieferer zu vertreten sind, Störungen des Transports, Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, soweit diese nicht für uns vorhersehbar waren und uns unsere Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten wolle. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten. Ein uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.
5. Rücktritt
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung unsererseits zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Dies gilt nicht für die vorstehend unter Punkt 4 genannten Rücktrittsrechte.
6. Mängel
a) Im Falle eines Mangels des von uns erstellten Werkes/unserer Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir sind verpflichtet, die Nacherfüllung binnen der vom Auftraggeber bestimmten Frist durchzuführen, soweit diese angemessen ist.
b) Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung bzw. zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; im Falle von Bauleistungen unsererseits besteht nur ein Minderungsrecht. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, oder eine Selbstvornahme durchzuführen.
c) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
d) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel unserer Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Ansprüche auf Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten und nicht für Schadensersatzansprüchen für Schäden, die nicht an dem von uns erstellten Werk selbst entstanden sind, insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder Schadensersatz statt der Leistung und Ansprüche aufgrund von Selbstvornahme. Dies gilt des weiteren nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung übernommen haben. Soweit wir danach Schadensersatz zu leisten haben, gilt ergänzend Punkt 7 dieser Bedingungen.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, uns schriftlich anzuzeigen. Der Mangel ist dabei so detailliert, wie dem Auftraggeber möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Auftraggebers dar.
7. Haftungsbegrenzung/Haftungsausschluss
a) Für Schäden des Auftraggebers leisten wir nur Ansatz im Falle
- von Vorsatz,
- von grober Fahrlässigkeit unserer Organmitglieder und/oder leitender Angestellter,
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- der Entstehung des Schadens durch einen Mangel, den wir arglistig verschwiegen haben,
- der Entstehung des Schadens durch Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des von uns erstellten Werkes/unserer Leistung oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten leisten wir auch Schadensersatz im Falle grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei einfacher Fahrlässigkeit; im letztgenannten Fall ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
c) Im Falle von Schäden, die auf einer Mangelhaf-tigkeit oder nicht erfüllten Garantie für die Beschaffenheit des von uns erstellten Werkes/unserer Leistung beruhen, gilt der Ausschluss von Ersatzansprüchen nur für Folgeschäden, also nur für diejenigen Schäden, die nicht an dem von uns erstellt Werk/unserer Leistung selbst entstanden sind.
d) Weitere Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr.
b) Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch dann, soweit Ansprüche nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen.
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Verzuges.
- Sie gilt auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unseres Werkes/unserer Leistung übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der vorstehend genannten Frist von einem Jahr die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 634 a Abs. 3 BGB.
- Die vorstehend genannte Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
- Die Verjährungsfristen von einem Jahr gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
d) Soweit in diesen Bestimmungen von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
e) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzliche Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.